Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968


Inhaltsverzeichnis


Vorwort

Das Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968, auch das Wiener Abkommen genannt, ist nicht das erste internationale Abkommen über den Strassenverkehr.
Es gab bereits folgende Abkommen:

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wird in diesen Ländern ausgestellt

Unter anderem kann ein Internationaler Führerschein nach dem Übereinkommen von 1968 in diesen Ländern ausgestellt werden:

  • Schweiz
  • Deutschland
  • Liechtenstein
  • Luxemburg
  • Österreich

Seit März 2021 stellt Liechtenstein Internationalen Führerschein nach diesem Abkommen aus.

Allgemeines


Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19781
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992


Spezielles

  • Ein Internationaler Führerschein nach diesem Abkommen ist für sich alleine nicht gültig
    Es muss immer der gültige nationale Führerschein mitgeführt werden.
  • Dieser Führerschein hat eine Gültigkeit von drei Jahren

Dieses Abkommen wurde von den meisten Staaten in Europa unterschrieben und ratifiziert.
Von den meisten anderen Ländern leider nicht.

Man kann im Grossen und Ganzen sagen, dass die Länder, welche das Übereinkommen von 1968 ratifiziert haben, dafür das Abkommen von 1949 nicht ratifiziert haben – und umgekehrt.

So gibt es zwei Gruppen von Ländern, welche das Abkommen, der jeweils anderen nicht anerkennen.

Rechtliches

Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien

1.

a) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verkehrsregeln in ihrem sachlichen Gehalt mit den in Kapitel II enthaltenen Bestimmungen übereinstimmen. Unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte mit den genannten Bestimmungen unvereinbar sind,

i) brauchen diese Regeln jene Bestimmungen nicht zu übernehmen, die für Verhältnisse gelten, die im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragsparteien nicht vorkommen;

ii) können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in Kapitel II nicht vorgesehen sind.

b) Dieser Absatz verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmassnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Kapitels II, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden, vorzusehen.

2.

a) Die Vertragsparteien treffen auch die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit Anhang 5 übereinstimmen; unter der Bedingung, dass sie in keinem Punkte den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Sicherheitsgrundsätzen widersprechen, können diese Regeln Bestimmungen enthalten, die in diesem Anhang nicht vorgesehen sind. Die Vertragsparteien treffen darüber hinaus die erforderlichen Massnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger mit Anhang 5 übereinstimmen, wenn diese im internationalen Verkehr eingesetzt werden.

b) Dieser Absatz bindet die Vertragsparteien nicht in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden technischen Bedingungen für diejenigen Kraftfahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) im Sinne dieses Übereinkommens sind.

3.

Vorbehaltlich der im Anhang 1 vorgesehenen Abweichungen sind die Vertragsparteien gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und die Anhänger zuzulassen, welche den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen und deren Führer die in Kapitel IV festgelegten Bedingungen erfüllen; sie sind auch gehalten, die nach Kapitel III ausgestellten Zulassungsscheine bis zum Nachweis des Gegenteils als Beweis dafür anzuerkennen, dass die Fahrzeuge, auf die sich diese Zulassungsscheine beziehen, die den in Kapitel III festgelegten Bedingungen entsprechen.

4.

Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder durch zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, die nicht allen in Kapitel III festgelegten Anforderungen entsprechen, zum internationalen Verkehr zuzulassen und um, ausser den in Kapitel IV vorgesehenen Fällen, die Gültigkeit von Führerscheinen in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen, die von einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen.

5.

Die Vertragsparteien sind gehalten, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet die Fahrräder und die Motorfahrräder zuzulassen, welche den in Kapitel V festgelegten technischen Bedingungen entsprechen und deren Führer ihren ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei haben. Eine Vertragspartei kann nicht verlangen, dass die Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern im internationalen Verkehr Besitzer eines Führerscheins sind; jedoch können die Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, welche die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt, von den Führern von Motorfahrrädern im internationalen Verkehr einen Führerschein verlangen.

Art. 41 Führerscheine

1.

a) Jeder Führer eines Kraftfahrzeugs muss im Besitz eines Führerscheins sein;

b) die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass Führerscheine erst dann ausgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden geprüft haben, dass der Führer die geforderten theoretischen Kenntnisse und die praktische Befähigung besitzt. Die Personen, die ermächtigt sind, diese Prüfung durchzuführen, müssen über die notwendigen Qualifikationen verfügen. Der Inhalt und die Modalitäten betreffend die theoretische und die praktische Prüfung sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt;

c) die innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen Bedingungen für die Erlangung eines Führerscheins festlegen. Sie müssen insbesondere das Mindestalter zur Erlangung eines Führerscheins, die medizinischen Anforderungen und die Bedingungen für das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung festlegen.

d) keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als hindere sie die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, Führerscheine für andere Kraftfahrzeuge und für Motorfahrräder zu verlangen.

2.

a) Die Vertragsparteien erkennen an:

i) jeden nationalen Führerschein, der dem Anhang 6;

ii) jeden internationalen Führerschein, der dem Anhang 7 entspricht, wenn er zusammen mit entsprechenden nationale Führerschein vorgelegt wird;

als gültig, um auf ihrem Gebiet ein Fahrzeug zu führen, das zu den Klassen gehört, für die die Führerscheine gelten, vorausgesetzt, dass die Führerscheine noch gültig sind und von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete oder von einem Verband ausgestellt worden sind, der dazu von dieser anderen Vertragspartei oder einem ihrer Teilgebiete ermächtigt wurde;

b) Führerscheine, die von einer Vertragspartei ausgestellt wurden, werden auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei solange anerkannt, bis der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in diesem Gebiet nimmt;

c) Dieser Absatz gilt nicht für Lernführerscheine.

3.

Die Gültigkeitsdauer eines nationalen Führerscheins kann durch innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden. Die Gültigkeit eines internationalen Führerscheins endet spätestens drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder am Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, falls dies früher der Fall ist.

4.

Ungeachtet der Absätze 1 und 2:

a) wenn die Geltung des Führerscheins durch einen besonderen Vermerk davon abhängig gemacht wird, dass der Inhaber sich gewisser Geräte bedienen oder dass das Fahrzeug in bestimmter Weise ausgestattet sein muss, um der Körperbehinderung des Führers Rechnung zu tragen, wird der Führerschein nur dann als gültig anerkannt, wenn diese Auflagen beachtet werden;

b) können die Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung jedes Führerscheins verweigern, dessen Inhaber das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat;

c) können die Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet die Anerkennung von Führerscheinen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeuge der Klassen C, D, CE und DE nach den Anhängen 6 und 7 verweigern, wenn der Inhaber dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat.

5.

Ein internationaler Führerschein darf nur dem Inhaber eines nationalen Führerscheins ausgestellt werden, für dessen Erwerb die in diesem Übereinkommen bestimmten Mindestanforderungen erfüllt wurden. Ein internationaler Führerschein darf nur von der Vertragspartei ausgestellt werden, auf deren Gebiet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat und die auch den nationalen Führerschein ausgestellt oder einen von einer anderen Vertragspartei ausgestellten Führerschein anerkannt hat; er hat auf diesem Gebiet keine Gültigkeit.

6.

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht,

a) nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt dieser Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hatten oder deren ordentlicher Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ihr Hoheitsgebiet verlegt worden ist;

b) nationale Führerscheine anzuerkennen, die für Personen ausgestellt worden sind, die zum Zeitpunkt der Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet hatten, in dem der Führerschein ausgestellt wurde oder deren Wohnsitz seit dieser Ausstellung in ein anderes Hoheitsgebiet verlegt worden ist.

Länder die das Übereinkommen von 1968 ratifiziert haben

VertragsstaatenRatifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten





Ägypten15. Dezember2023 B15. Dezember2024
Albanien29. Juni2000 B29. Juni2001
Andorra25. September2024 B25. September2025
Armenien  8. Februar2005 B  8. Februar2006
Aserbaidschan  3. Juli2002 B  3. Juli2003
Äthiopien25. August2021 B25. August2022
Bahamas14. Mai1991 B14. Mai1992
Bahrain  4. Mai1973 B21. Mai1977
Belarus*18. Juni197421. Mai1977
Belgien*16. November198816. November1989
Benin  7. Juli2022 B  7. Juli2023
Bosnien und Herzegowina  1. September1993 N  6. März1992
Brasilien*29. Oktober198029. Oktober1981
Bulgarien*28. Dezember197828. Dezember1979
Côte d’Ivoire*24. Juli1985 B24. Juli1986
Dänemark* a  3. November1986  3. November1987
Deutschland*  3. August1978  3. August1979
El Salvador*27. August2024 B27. August2025
Estland*24. August1992 B24. August1993
Finnland*1. April19851. April1986
Frankreich  9. Dezember197121. Mai1977
Überseegebiete  9. Dezember197121. Mai1977
Georgien23. Juli1993 B23. Juli1994
Griechenland18. Dezember1986 B18. Dezember1987
Guyana31. Januar1973 B21. Mai1977
Honduras*  3. Februar2020 B  3. Februar2021
Irak  1. Februar2017 B  1. Februar2018
Iran21. Mai197621. Mai1977
Israel*11. Mai197121. Mai1977
Italien  2. Oktober1996  2. Oktober1997
Kap Verde12. Juni2018 B12. Juni2019
Kasachstan  4. April1994 B  4. April1995
Katar*  6. März2013 B  6. März2014
Kenia  9. September2009 B  9. September2010
Kirgisistan30. August2006 B30. August2007
Kongo (Kinshasa)*25. Juli1977 B25. Juli1978
Kroatien23. November1992 N  8. Oktober1991
Kuba*30. September1977 B30. September1978
Kuwait*14. März1980 B14. März1981
Lettland19. Oktober1992 B19. Oktober1993
Liberia16. September2005 B16. September2006
Liechtenstein*  2. März2020 B  2. März2021
Litauen*20. November1991 B20. November1992
Luxemburg25. November197521. Mai1977
Malediven  9. Januar2023 B  9. Januar2024
Marokko*29. Dezember1982 B29. Dezember1983
Moldau26. Mai1993 B26. Mai1994
Monaco*  6. Juni1978 B  6. Juni1979
Mongolei19. Dezember1997 B19. Dezember1998
Montenegro23. Oktober2006 N  3. Juni2006
Myanmar*26. Juni2019 B26. Juni2020
Niederlande* b  8. November2007 B  8. November2008
Niger11. Juli1975 B21. Mai1977
Nigeria18. Oktober2018 B18. Oktober2019
Nordmazedonien18. August1993 N17. November1991
Norwegen*  1. April1985  1. April1986
Oman*  9. Juni2020 B  9. Juni2021
Österreich11. August198111. August1982
Pakistan19. März1986 B19. März1987
Palästina11. November2019 B11. November2020
Peru  6. Oktober2006 B  6. Oktober2007
Philippinen27. Dezember197321. Mai1977
Polen23. August198423. August1985
Portugal30. September201030. Oktober2011
Rumänien*  9. Dezember1980  9. Dezember1981
Russland*7. Juni197421. Mai1977
San Marino20. Juli197021. Mai1977
Saudi-Arabien*12. Mai2016 B12. Mai2017
Schweden*25. Juli198525. Juli1986
Schweiz*11. Dezember199111. Dezember1992
Senegal16. August1972 B21. Mai1977
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen11. April1977 B11. April1978
Simbabwe*31. Juli1981 B31. Juli1982
Slowakei  1. Februar1993 N  1. Januar1993
Slowenien  6. Juli1992 N25. Juni1991
Südafrika*  1. November1977 B  1. November1978
Tadschikistan  9. März1994 B  9. März1995
Thailand*  1. Mai2020  1. Mai2021
Tschechische Republik  2. Juni1993 N  1. Januar1993
Tunesien*  5. Januar2004 B  5. Januar2005
Türkei*22. Januar2013 B22. Januar2014
Turkmenistan14. Juni1993 B14. Juni1994
Uganda23. August2022 B23. August2023
Ukraine*12. Juli197421. Mai1977
Ungarn*16. März197621. Mai1977
Uruguay*  8. April1981 B  8. April1982
Usbekistan17. Januar1995 B17. Januar1996
Vereinigte Arabische Emirate10. Januar2007 B10. Januar2008
Vereinigtes Königreich*28. März201828. März2019
    Gibraltar*26. Februar201931. März2019
    Guernsey*26. Februar201931. März2019
    Jersey*26. Februar201931. März2019
Vietnam*20. August2014 B20. August2015
Zentralafrikanische Republik  3. Februar1988 B  3. Februar1989





* Vorbehalte und Erklärungen.

(Die Erklärungen aller Vertragsstaaten über das gewählte Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr, gemäss Artikel 45 Absatz 4 sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt).
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO): https://treaties.un.org eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

a Das Übereink. findet keine Anwendung auf die Föröer und Grönland.

b Für das Königreich in Europa.

wichtig


*** Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben ***

Diese Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengetragen.
Trotzdem können einzelne Angaben nicht richtig sein oder die Gesetzeslage in einem Land hat sich verändert.

Für die korrekte Angabe welches Abkommen im Zielland noch gültig ist, wende Dich am besten direkt an die Botschaft des betreffenden Landes.


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