Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926


Inhaltsverzeichnis


Vorwort

Das Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926, auch das Pariser Abkommen genannt, ist nicht das erste internationale Abkommen über den Strassenverkehr.

Es gab bereits 17 Jahre zuvor ein solches, die Internationale Übereinkunft vom 11. Oktober 1909 betreffend den Automobilverkehr.

Die Schweiz hat das Abkommen von 1926 zwar unterschrieben und auch ratifiziert, doch stellt sie keine Internationale Führerscheine nach diesem Abkommen mehr aus.

Für mich ist die Begründung dazu etwas sehr dünn:

Stellungnahme des Bundesamt für Strassen (ASTRA):

Dies liegt vor allem daran, dass im internationalen Führerausweis gemäss dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 («Pariser Abkommen») nur drei Ausweiskategorien eingetragen werden können und das Dokument maximal ein Jahr gültig ist (Wiener Abkommen von 1968: drei Jahre).

Insbesondere, da es viele Länder gibt welche den Internationalen Führerschein nach dem Wiener Abkommen von 1968 nicht anerkennen.

Somit nimmt uns die Schweiz die Möglichkeit, in gewissen Ländern ein Fahrzeug lenken zu können.

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ausstellende Länder

Unter anderem kann ein Internationaler Führerschein nach dem Abkommen von 1926 in diesen Ländern ausgestellt werden:

  • Deutschland
  • Liechtenstein
  • Österreich

Diesem Abkommen folgte 1949 das Genfer Abkommen und 1968 das Wiener Übereinkommen.

Allgemeines


abgeschlossen in Paris am 24. April 1926.

Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 1930
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Oktober 1930.
In Kraft getreten für
die Schweiz am 21. Oktober 1931


Spezielles

  • Ein Internationaler Führerschein nach diesem Abkommen ist für sich alleine gültig
    Wenn keine nationalen Gesetze etwas anderes verlangen, muss kein nationaler Führerschein mitgeführt werden
  • Dieser Ausweis kann nur für drei Kategorien ausgestellt werden
  • Er ist nur ein Jahr gültig

Dieses Abkommen wurde auch von Ländern unterzeichnet, welche so heute nicht mehr existieren.

Wir erinnern uns, 1926 war vor dem zweiten Weltkrieg und die Zeit der grossen Kolonien, welche meist in den 50er und 60er Jahren ihre Unabhängigkeit erlangt haben.

Es sind nicht mehr viele Länder, welche nur den internationalen Führerschein nach dem Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr von 1926 akzeptieren.

Aber – es gibt sie noch. 😉

Rechtliches

Schweizerische Eidgenossenschaft – Systematische Rechtssammlung
Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926

Art. 1

Das Abkommen gilt für den Strassenverkehr mit Kraftfahrzeugen im allgemeinen, ohne Rücksicht auf Gegenstand und Art der Beförderung, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der einzelnen Staaten über öffentliche Betriebe zur gemeinsamen Beförderung von Personen und über solche zur Beförderung von Gütern.

Art. 2

Als Kraftfahrzeuge im Sinne der Vorschriften dieses Abkommens gelten alle mit einer mechanischen Antriebsvorrichtung ausgerüsteten Fahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen verkehren, ohne an ein Schienengleis gebunden zu sein, und der Beförderung von Personen oder Gütern dienen.

Art. 7

Zum Nachweis, dass den im vorstehenden Artikel vorgesehenen Anforderungen genügt ist, werden für den internationalen Verkehr internationale Führerscheine nach dem Muster und den Angaben, die in den Anlagen D und E dieses Abkommens enthalten sind, ausgestellt.

Diese Scheine sind ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung an und für die Klassen von Kraftfahrzeugen gültig, für die sie ausgestellt sind.

Für den internationalen Verkehr sind folgende Klassen festgesetzt worden:

A. – Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht, bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten grössten Belastung, 3500 Kilogramm nicht übersteigt;

B. – Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3500 Kilogramm übersteigt;

C. – Krafträder mit und ohne Beiwagen.

Internationale Führerscheine, die von den Behörden eines Vertragsstaates oder von einem durch diese damit betrauten Verein unter Gegenzeichnung der Behörde ausgestellt sind, gestatten die Führung von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, für die sie ausgestellt sind, in allen anderen Vertragsstaaten und werden in allen Vertragsstaaten ohne neue Prüfung als gültig anerkannt.

Das Recht, von einem internationalen Führerscheine Gebrauch zu machen, kann jedoch verweigert werden, wenn den im vorstehenden Artikel festgesetzten Bedingungen augenscheinlich nicht genügt wird.

Länder die das Abkommen von 1926 ratifiziert haben

DeutschlandD
Vereinigte Staaten von AmerikaUS
ÖsterreichA
BelgienB
BrasilienBR
Gross Britannien und Nord IrlandGB
– Insel AlderneyGBA
– GibraltarGBZ
– GuernseyGBG
– JerseyGBJ
– MaltaGBY
Britisch IndienBI
BulgarienBG
ChileRCH
ChinaRC
KolumbienCO
KubaC
DänemarkDK
DanzigDA
ÄgyptenET
EkuadorEQ
SpanienE
EstlandEW
FinnlandSF
Frankreich, Algerien, Tunis und MarokkoF
– Französisch IndienF
GuatemalaG
GriechenlandGR
HaitiRH
UngarnH
Der irische FreistaatSE
ItalienI
LettlandLR
LiechtensteinFL
LitauenLT
LuxemburgL
MexikoMEX
MonacoMC
NorwegenN
PanamaPA
ParaguayPY
Die NiederlandeNL
– Niederländisch IndienIN
PeruPE
PersienPR
PolenPL
PortugalP
RumänienR
SaargebietSA
Königreich der Serben, Kroaten und SlowenenSHS
SiamSM
SchwedenS
SchweizCH
Syrien und LibanonLSA
TschechoslowakeiCS
TürkeiTR
Union der Sozialistischen Sowjet RepublikenSU
UruguayU

wichtig


*** Ich übernehme keine Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben ***

Diese Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengetragen.
Trotzdem können einzelne Angaben nicht richtig sein oder die Gesetzeslage in einem Land hat sich verändert.

Für die korrekte Angabe welches Abkommen im Zielland noch gültig ist, wende Dich am besten direkt an die Botschaft des betreffenden Landes.


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